Jeder Schaden ist einzigartig
Für Sie schauen wir genau hin.
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Lehnen Sie sich zurück und genießen Sie unseren Service.
Nach einem unverschuldeten Unfall keine Zeit verstreichen lassen und sofort den Schaden beweissichern für Ihren geldlichen Schadenersatz. Nutzen Sie dafür unseren exzellenten Gutachten-Service.
Bei Anstoß auf das Rad, muß die Achse durch eine Achsvermessung auf verdeckte Schäden untersucht werden.
Eine Kontrolle der Achse ist dringend vor der Gutachtenfertigstellung durchzuführen, da das Prüfergebnis erheblich die Schadenhöhe beeinflussen kann.
Zudem ist zu berücksichtigen, ob es sich durch die Schadenerhöhung, um einen Reparaturschaden oder sogar einen Totalschaden handelt.
Eine objektive und ordentliche Beweissicherung ist meist nur durch die Demontage von Anbauteilen im Anstoßbereich möglich. Hierdurch können verdeckte Schäden erkannt und genau dokumentiert werden. Was sich erneut, extrem finanziell auf den Auszahlungsberag auswirken kann.
Ohne gerechtfertigte Demontagearbeiten wird die Schadenhöhe erheblich beeinflußt und kann später neben den ohnehin geringeren Schadenersatzansprüchen zu bösen Überraschungen wie z.B. Korrosion im Anstoßbereich führen.
(für alle Standorte)
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Einsatzgebiet Sachverständigenbüro Radke
´Genießen Sie unseren Service
Die Abrechnungen unserer Gutachtenkosten im Haftpflichtschadenfall basieren auf der Grundlage der aktuellen Rechtssprechung.
Bei uns werden Sie keine versteckten oder überhöhten Kosten finden.
Sachverständigenkosten und Anwaltskosten sind separat und werden nicht von Ihrem Schadenersatz am Fahrzeug z.B. Reparaturkosten abgezogen.
Für Sie empfehlen wir:
Lassen Sie uns ihre Rechnung mit der gegnerischen Versicherung direkt abrechnen!
Denn wir haben die richtigen Argumente, für eine außergewöhnliche und schnelle Bezahlung.
Viele unserer Kunden nutzen diesen Service.
Die Schadenabwicklung mit der gegnerischen Versicherung ist im Sparzeitalter ohne die rechtlichen und technischen Argumente sehr kompliziert und zeitintensiv.
Für Sie empfehlen wir deshalb:
Die Bevollmächtigung einer unserer Verkehrsrechtsanwälte. Um die Regulierung ihrer gesamten Schadenersatzansprüche zu beschleunigen.
(Unsere Empfehlung)
- GAP Deckung (Bei Leasing oder Finanzierung mit geringer Anzahlung)
- Verkehrsrechtsschutz (Anwaltskosten, Gerichtskosten) ca. 60 - 120 Euro/Jahr
- Private Haftpflichtversicherung (Als Fußgänger und Radfahrer) ca. 45 - 90 Euro/Jahr
- Schutzbrief (Abschleppkosten und Pannenhilfe) ca. 9 - 15 Euro/Jahr
- Auslandsschutzversicherung (Fahrten im Ausland)
Lassen Sie sich von uns beraten.
Für Sie bieten wir nach einem teil. -oder unverschuldeten Unfall exklusive Gutachten mit den dazugehörigen Demontagearbeiten zur Schadenermittlung an. Ihnen steht hierfür wie folgt modernste Technik zur Verfügung. 3D Achsvermessung, mobile 3D Rahmenvermessung für PKW, Steuergerätediagnose, mobile Video und Laser unterstützte Rahmenvermessung für Motorräder.
Alle diese Dienstleitungen rechnen wir über eine Abtretungserklärung direkt mit der gegnerischen Versicherung ab, eine Anzahlung oder Vorauszahlung ist nicht notwendig.
Gerne erstellen wir für Sie eine Reparaturkalkulation ab 79,- Euro. Rufen Sie uns an und nutzen Sie unsere 24 Std. Hotline Tel.
Unser 24 Stunden Service ist dabei selbstverständlich, ein Kfz Gutachter / Sachverständiger ist immer für unsere Kunden erreichbar.
(für alle Standorte)
Sie erhalten von uns ein Unfallersatzfahrzeug!
Die richtige Schadenabwicklung nach einem unverschuldeten Unfall ist kompliziert und für einen Leien sehr undurchsichtig. Erst einmal ist wichtig den Klein- oder Großschaden an Ihrem Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Bei voller Haftung des Unfallgegners rechnen wir anhand der oben aufgeführten Abtretungserklärung direkt mit der Versicherung ab.
Wenn der Schaden die Bagatellgrenze von 750,- Euro nicht erreicht, erstellen wir für Sie eine Reparaturkalkulation / Kurzgutachten, welches regelmäßig von der Unfallgegnerversicherung bezahlt wird.
Sollten Sie sich bezüglich der Gutachterbeauftragung unsicher sein oder anderweitige Fragen haben, stehen wir Ihnen 24 Std. über unsere Hotline 089/21894896 zur Verfügung.
Ein Kostenvoranschlag stellt ein verbindliches Versprechen der Werkstatt dar, das Fahrzeug für einen festen Preis zu reparieren. Die Werkstatt haftet für die Schadenerweiterung die zum Zeitpunkt der KV-Erstellung nicht erkannt wurde.
Eine Berechnung der Wertminderung, des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes wird nicht durchgeführt, dadurch sind Probleme in der Schadenregulierung vorprogrammiert. Es wird z. B. ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht erkannt.
Zudem hat ein Kostenvoranschlag vor Gericht keine beweissichernde Funktion, ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen dagegen schon.
Erst ein Sachverständiger kann erkennen, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt. Für diesen Fall erstellen wir eine preiswerte Reparaturkalkulation/Kurzgutachten.
1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur
Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.
2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend EURO. Dies gilt auch bei älteren Fahrzeugen.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Dies gilt in aller Regel auch bei Kaskoschäden mit Versicherungsverträgen mit so genannter Werkstattbindung.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des UnfaIIgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch so genanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen --- die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
* 80 Tage Vorfinanzierung / Zahlungsziel des SV Honorar danach erhalten Sie die Zahlungsaufforderung mit Ratenzahlungsangebot.
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